Kfz bis 3,5 t mit ukrainischen Kennzeichen waren bis 31. März 2024 von der Vignettenpflicht sowie von der Streckenmaut in Österreich ausgenommen. Mit 1. April wäre diese Ausnahmeregelung ausgelaufen. Sie wird jedoch, wie „Steiermark hilft“ von der Asfinag erfuhr, verlängert, und zwar vorläufig bis 30. September 2024. Man muss also weiterhin keine Vignette kaufen. Bis die Verlängerung in Kraft ist, wird die Vignette bei Autos mit ukrainischen Kennzeichen nicht kontrolliert.
Pkw unabhängig von ihrer Nationalität benötigen keine Vignette, wenn sie im Rahmen einer Hilfsleistung Flüchtlinge oder Hilfsgüter befördern. Es muss dafür lediglich vor Antritt der Fahrt eine Mautbefreiung beantragt werden. Dasselbe gilt für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine und betrifft sämtliche Fahrzeugtypen – vom Pkw bis zum Lkw und Bus.
Die Anträge für die Mautbefreiung von Hilfstransporten finden Sie hier.
In Bezug auf den Auto-Verkehr geht es weiters um Versicherungspflicht und Führerschein. Die tagesaktuell gültigen Regeln finden Sie hier, auf der Website des ÖAMTC, und zwar auch in ukrainischer Sprache. Hier die wichtigsten Aspekte:
Die Grüne Karte ist notwendig:
Autos mit ukrainischem Kennzeichen fallen auch unter die Versicherungspflicht und brauchen eine grüne Karte. Diese ist aber laut Informationen des österreichischen Versicherungsverbandes unbürokratisch auf elektronischem Wege vom Versicherer in der Ukraine zu erlangen. Hier finden Sie Informationen zu Deutschland, die auch für Österreich gelten.
Die Regeln in Bezug auf Fahrzeuge aus der Ukraine:
Es besteht derzeit keine Verpflichtung, diese Fahrzeuge in Österreich zuzulassen, sofern und solange diese Fahrzeuge durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden. Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen und ukrainischer Zulassung können von Flüchtenden in Österreich ein Jahr lang verwendet werden. Diese Frist wird allerdings durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.
Sofern ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet wurde, ist eine freiwillige Zulassung des Fahrzeuges in Österreich auf Wunsch möglich. In diesem Fall müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise („Pickerl“) erbracht werden. Eine Ausnahmeregelung für eine erleichterte Zulassung ohne die erforderlichen Voraussetzungen und Nachweise gibt es nicht.
Mit einer österreichischen Zulassung entstehen auch finanzielle Forderungen an den Fahrzeugbesitzer: Es sind die NoVA (Normverbrauchsabgabe) sowie die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen.
Brauchen ukrainische Fahrzeuge ein Pickerl?
Die Regelung der regelmäßigen technischen Überprüfung von Fahrzeugen ist Sache des Zulassungsstaates, also der Ukraine. Der Zulassungsstaat ist es auch, der für die Einhaltung der Prüfintervalle verantwortlich ist und gegebenenfalls Sanktionen verhängen kann. Somit sollte es wegen abgelaufener Prüfnachweise von ukrainischen Fahrzeugen in Österreich keine Beanstandungen geben. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge muss aber auch in Österreich stets gegeben sein. Das kann bei Kontrollen an Ort und Stelle überprüft werden.
Die Regeln in Bezug auf den ukrainischen Führerschein:
Die aktuelle EU-Verordnung 2022/1280 sieht vor, dass seit 27.7.2022 kein Umtausch eines ukrainischen Führerscheins gegen den eines EU-Staates (in unserem Fall: gegen einen österreichischen Führerschein) nötig ist.
Ukrainer:innen, die vorübergehenden Schutz erhalten haben, können ihren ukrainischen Führerschein weiter benutzen, ohne ihn gegen einen EU-Führerschein umtauschen oder eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen, solange sie den vorübergehenden Schutzstatus haben.
Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins können die EU-Staaten einen neuen EU-Führerschein ausstellen, sofern sie bei den ukrainischen Behörden nachprüfen, ob die betreffende Person in ihrem Land einen gültigen Führerschein besaß und diese Person eine Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Eignung vorlegt.
Aktuelle ukrainische Führerscheine (seit ca. 2005) sehen EU-Scheckkartenführerscheinen sehr ähnlich und beinhalten auch annähernd die gleichen Führerscheinklassen.
Laut der aktuellen EU-Verordnung sind weder ein Internationaler Führerschein noch eine Übersetzung erforderlich.